BGH - Urteil vom 05.04.1995
5 StR 681/94
Normen:
StPO § 24, § 25 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 24 II Vorsitzender 5
DRsp IV(448)168Nr. 3b
StV 1995, 396

BGH - Urteil vom 05.04.1995 (5 StR 681/94) - DRsp Nr. 1995/5771

BGH, Urteil vom 05.04.1995 - Aktenzeichen 5 StR 681/94

DRsp Nr. 1995/5771

1. Ob ein Ablehnungsgesuch rechtzeitig angebracht wurde, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; bei der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. 2. Die Verweigerung von Akteneinsicht für den Verteidiger des Angeklagten und die Nutzung deshalb bestehenden "überlegenen Wissens" durch das Gericht kann die Besorgnis der Befangenheit begründen. 3. Spannungen zwischen Richter und Verteidiger begründen in der Regel nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Normenkette:

StPO § 24, § 25 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Beschwerdeführer rügen mit Erfolg, daß Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende der Strafkammer mit Unrecht verworfen worden seien (§ 338 Nr. 3 StPO).

I. Den Rügen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: