BGH - Urteil vom 05.07.1995
2 StR 137/95
Normen:
StPO § 267 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 13
BGHSt 41, 153
DRsp IV(456)162b
JuS 1996, 559
MDR 1996, 88
NJW 1995, 2997
NStZ 1995, 559
StV 1995, 510
VRS 90, 389

BGH - Urteil vom 05.07.1995 (2 StR 137/95) - DRsp Nr. 1995/6033

BGH, Urteil vom 05.07.1995 - Aktenzeichen 2 StR 137/95

DRsp Nr. 1995/6033

»Zur Beweiswürdigung bei fehlendem Alibi des Angeklagten.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Versuchte schwere räuberische Erpressung

a) Die Verurteilung wegen dieser Tat gründet sich im wesentlichen auf folgende Feststellungen: