BGH - Urteil vom 06.04.1994
2 StR 76/94
Normen:
StPO § 250, § 267 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1994, 449
StV 1994, 468

BGH - Urteil vom 06.04.1994 (2 StR 76/94) - DRsp Nr. 1994/3373

BGH, Urteil vom 06.04.1994 - Aktenzeichen 2 StR 76/94

DRsp Nr. 1994/3373

1. Schriftsätzliche Äußerungen des Verteidigers, in denen Angaben des Angeklagten wiedergegeben werden, sind grundsätzlich durch Vernehmung des Verteidigers als Zeugen in die Verhandlung einzuführen, es sei denn, der Angeklagte widerspricht ihrer Verlesung nicht. 2. Eine Verurteilung wegen eines nur vage beschriebenen Tatgeschehens ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.

Normenkette:

StPO § 250, § 267 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Z. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Außerdem wurden gegen beide Angeklagte Maßregeln nach §§ 69 ff StGB angeordnet.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, - wobei der Angeklagte K. den wegen Betrugs ergangenen Schuldspruch nicht angreift und auch gegen den Schuldspruch wegen Erwerbs und Abgabe von Betäubungsmitteln keine Einwendungen erhebt.

II. Die Revisionen führen bei beiden Angeklagten zur Begrenzung des Schuldumfangs sowie zur Aufhebung der Strafaussprüche; beim Angeklagten K. kann allerdings die wegen Betrugs verhängte Einzelstrafe bestehen bleiben.