I. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Z. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Außerdem wurden gegen beide Angeklagte Maßregeln nach §§ 69 ff StGB angeordnet.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, - wobei der Angeklagte K. den wegen Betrugs ergangenen Schuldspruch nicht angreift und auch gegen den Schuldspruch wegen Erwerbs und Abgabe von Betäubungsmitteln keine Einwendungen erhebt.
II. Die Revisionen führen bei beiden Angeklagten zur Begrenzung des Schuldumfangs sowie zur Aufhebung der Strafaussprüche; beim Angeklagten K. kann allerdings die wegen Betrugs verhängte Einzelstrafe bestehen bleiben.
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