BGH - Urteil vom 06.07.1983
2 StR 222/83
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; StPO (1975) § 244 Abs. 3, § 265 Abs. 4, § 344 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BGHSt 32, 44
EzSt StPO § 244 Nr. 12
GA 1984, 171
JZ 1983, 950
LM StPO § 244 Abs. 3 Nr. 16
MDR 1984, 2228
NJW 1983, 567
NJW 1984, 2228
NStZ 1983, 357
StV 1983, 261
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,

BGH - Urteil vom 06.07.1983 (2 StR 222/83) - DRsp Nr. 1994/4639

BGH, Urteil vom 06.07.1983 - Aktenzeichen 2 StR 222/83

DRsp Nr. 1994/4639

»Hält sich das Gericht im Urteil nicht an eine dem Angeklagten zugesagte Wahrunterstellung, die als Grund für die Ablehnung eines Beweisantrages gedient hat, so liegt darin regelmäßig sowohl eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO als auch ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens. Beide Verfahrensfehler müssen jedoch nicht zusammentreffen, sondern können auch einzeln auftreten. Welche Anforderungen an eine mit der Revision erhobene Verfahrensrüge zustellen sind, bestimmt sich danach, welcher der beiden Verfahrensfehler gerügt ist.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; StPO (1975) § 244 Abs. 3, § 265 Abs. 4, § 344 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

A. Der Angeklagte ist wegen Betruges und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Nach dem Sachverhalt, den das Landgericht festgestellt hat, gründete der Angeklagte eine Reihe von Schmuckhandelsfirmen ("T.-Firmen") und führte deren Geschäfte.