(d) »... Die zeitweise Entfernung eines Angekl. gemäß § 247 StPO .. setzt einen in der Hauptverhandlung verkündeten begründeten (§§ 34, 35 StPO) Gerichtsbeschluß voraus. Bleibt wegen Fehlens einer Begründung zweifelhaft, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist, so ist der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben .. . Daran ändert auch das .. Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten mit dem Abtreten des Angekl. nichts. ...
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