BGH - Urteil vom 06.08.1986
3 StR 243/86
Normen:
StPO § 247 S.2, § 338 Nr.5;
Fundstellen:
BGHR StGB § 66 Abs. 3 Satz 3 Fristberechnung 1
DRsp IV(455)107d-e
EzSt StPO § 247 Nr. 4
NStE Nr. 4 zu § 66 StGB
NStE StGB § 66 Nr. 4 und StPO § 247
NStZ 1987, 84
StV 1987, 5
StV 1987, 6

BGH - Urteil vom 06.08.1986 (3 StR 243/86) - DRsp Nr. 1992/3602

BGH, Urteil vom 06.08.1986 - Aktenzeichen 3 StR 243/86

DRsp Nr. 1992/3602

d-e. Die vorübergehende Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung erfordert regelmäßig einen verkündeten und begründeten Gerichtsbeschluß; (e) ausnahmsweise unschädliches Fehlen einer (ausdrücklichen) Begründung dann, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme vorgelegen haben und vom Gericht nicht verkannt worden sind (hier: »erheblicher Nachteil« für kindlichen Zeugen im Sinne von Satz 2).

Normenkette:

StPO § 247 S.2, § 338 Nr.5;

(d) »... Die zeitweise Entfernung eines Angekl. gemäß § 247 StPO .. setzt einen in der Hauptverhandlung verkündeten begründeten (§§ 34, 35 StPO) Gerichtsbeschluß voraus. Bleibt wegen Fehlens einer Begründung zweifelhaft, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist, so ist der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben .. . Daran ändert auch das .. Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten mit dem Abtreten des Angekl. nichts. ...