BGH - Urteil vom 06.10.1976
3 StR 291/76
Normen:
GVG § 169 ; StPO (1975) §§ 254, 338 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHSt 27, 13
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

BGH - Urteil vom 06.10.1976 (3 StR 291/76) - DRsp Nr. 1994/5432

BGH, Urteil vom 06.10.1976 - Aktenzeichen 3 StR 291/76

DRsp Nr. 1994/5432

»1. Ist die Sicherheit im Gerichtsgebäude nicht ohne weiteres gewährleistet, so verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung, wenn der Zugang zum Gerichtsgebäude nur solchen Personen gestattet wird, die sich ausweisen können. 2. § 254 StPO gestattet nur, Erklärungen desjenigen zu verlesen, der in dem anhängigen Verfahren die prozeßrechtliche Stellung eines Angeklagten einnimmt (Bestätigung von RGSt 55, 223).«

Normenkette:

GVG § 169 ; StPO (1975) §§ 254, 338 Nr. 6 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen eines fortgesetzten Betäubungsmittelvergehens in einem besonders schweren Fall (§§ 1, 3, 4, 11 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, und 5Abs. 4 Nr. 4 " zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt. Mit seiner Revision macht der Angeklagte Verfahrensfehler geltend und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Berichtigung des Schuldspruchs.

I. Verfahrensrügen

1. Die Rüge, bei der Verhandlung vor der Jugendkammer seien die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG), dringt nicht durch.