BGH - Urteil vom 06.12.1989
2 StR 309/89
Normen:
StPO § 244 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz,

BGH - Urteil vom 06.12.1989 (2 StR 309/89) - DRsp Nr. 1994/4086

BGH, Urteil vom 06.12.1989 - Aktenzeichen 2 StR 309/89

DRsp Nr. 1994/4086

»Zur Behandlung eines Hilfsbeweisantrags.«

Normenkette:

StPO § 244 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Seine Revision gegen diese Entscheidung hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Verteidiger des Angeklagten hat in seinem Schlußvortrag unter anderem den Beweisantrag gestellt, "für den Fall, daß die Kammer nicht davon ausgeht, daß der Angeklagte nach der Tat unter Schock stand, bzw. durch einen schockartigen Zustand eine Sprachhinderung hatte", werde Ladung und Vernehmung von Prof. Dr. Ma beantragt. In das Wissen dieses Zeugen werde gestellt, daß er den Angeklagten unmittelbar nach der Festnahme auf seine Haftfähigkeit untersucht und dabei "obige Feststellungen bezüglich der Krankheitsbilder" getroffen habe.

Das Landgericht hat über diesen Antrag im Urteil durch Wahrunterstellung entschieden. Es hat als wahr unterstellt, daß bei der Prüfung der Haftfähigkeit des Angeklagten durch den Zeugen Prof. Dr. Ma das Vorliegen einer Sprechhinderung infolge eines Schocks bzw. eines Schockzustandes diagnostiziert worden sei.