Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines Verstoßes gegen das
1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
a) Folgendes liegt zugrunde:
Nach den Urteilsfeststellungen fuhren der Angeklagte und der - durch das angefochtene Urteil zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilte - Angeklagte R. am Vormittag des 1. November 1992 mit dem PKW. Diese Fahrt wurde von der Polizei observiert.
Zu ihrem Ablauf hat ein an der Observierung beteiligter Kriminalbeamter ausweislich der Urteilsgründe ausgesagt:
"Das Fahrverhalten des R. und T. hätten er und seine Kollegen als "Schütteln" interpretiert, wie im Fachjargon der Versuch genannt werde, eine evtl. Verfolgung aufzudecken und/oder loszuwerden."
Die Urteilsgründe fahren dann fort:
"Eine präzisere Beschreibung dieses "Schüttelns" konnte der Zeuge nicht geben, da sich hieraus Rückschlüsse auf polizeitaktisches Verhalten ergeben würden, auf dessen Preisgabe sich seine Aussagegenehmigung nicht erstrecke."
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