BGH - Urteil vom 07.03.1996
1 StR 707/95
Normen:
StGB § 176, § 52 ; StPO § 200 ;
Fundstellen:
StV 1996, 362
Vorinstanzen:
LG Landshut,

BGH - Urteil vom 07.03.1996 (1 StR 707/95) - DRsp Nr. 1996/21204

BGH, Urteil vom 07.03.1996 - Aktenzeichen 1 StR 707/95

DRsp Nr. 1996/21204

1. Das strafbare Verhalten ist in der Anklage so genau zu bezeichnen, daß erkennbar ist, welche bestimmte Tat gemeint ist. 2. Zwischen Handlungen, die § 176 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 3 StGB erfüllen, kann natürliche Handlungseinheit vorliegen.

Normenkette:

StGB § 176, § 52 ; StPO § 200 ;

Gründe:

Dem angefochtenen Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 16. Juni und dem 6. Oktober 1994 schaute der Angeklagte zusammen mit seiner 7 Jahre alten Stieftochter Sabrina in der gemeinsamen Wohnung zunächst einen pornografischen Film an, in dem ein Mann und eine Frau nackt auf einem Bett den Geschlechtsverkehr ausübten, wobei das Eindringen des Penis in die Scheide zu sehen war. Der Angeklagte wollte dadurch sich selbst sexuell erregen und darüber hinaus "sexuelle Interessen" bei Sabrina wecken. Unmittelbar nach der Beendigung des Films ging der Angeklagte mit Sabrina ins Schlafzimmer, wo er sie ebenso wie sich selbst entkleidete, sie an der Brust und im Genitalbereich streichelte und zunächst seinen Finger und dann seinen erigierten Penis in den Scheidenvorhof von Sabrina einführte.