BGH - Urteil vom 07.03.1996
4 StR 737/95
Normen:
StPO § 53 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 261 Verwertungsverbot 10
BGHSt 42, 73
DRsp IV(456)158
JR 1997, 33
MDR 1996, 838
MedR 1997, 270
NJW 1996, 2435
NStZ 1996, 348
StV 1996, 355
VRS 92, 116
wistra 1996, 305
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern,

BGH - Urteil vom 07.03.1996 (4 StR 737/95) - DRsp Nr. 1996/20941

BGH, Urteil vom 07.03.1996 - Aktenzeichen 4 StR 737/95

DRsp Nr. 1996/20941

»Zur Unzulässigkeit der Verwertung der Aussage eines zeugnisverweigerungsberechtigten Arztes nach Widerruf der Entbindung von der Schweigepflicht.«

Normenkette:

StPO § 53 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen Körperverletzung, beides begangen zum Nachteil seiner Ehefrau Ludmilla K., zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit einer auf die Verletzung der §§ 53 Abs. 1 Nr. 3, 261 StPO gestützten Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Nachdem die Ehefrau des Angeklagten am 19. November 1994 nach einem tätlichen Angriff ihres Ehemannes schwerverletzt in ein Krankenhaus eingeliefert worden war, wurde sie dort am 28. November 1994 richterlich vernommen. Nach Belehrung gemäß § 52 Abs. 3 StPO machte sie Angaben zum Tatgeschehen vom 19. November 1994 und zu einer weiteren Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann im September 1994, die ebenfalls eine stationäre Krankenhausbehandlung zur Folge gehabt hatte. Im Rahmen dieser mit Hilfe einer Dolmetscherin geführten Vernehmung befreite sie die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht.