I. Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Einfuhr von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es Bargeld und eine Forderung für verfallen erklärt. Der Angeklagte R. wurde wegen Einfuhr von und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der Angeklagte M. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge die Ablehnung der Anordnung von Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten M. und den Strafausspruch gegen den Angeklagten R. . Der Generalbundesanwalt vertritt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, soweit die Sicherungsverwahrung des Angeklagten M. abgelehnt wurde.
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