BGH - Urteil vom 07.06.1994
1 StR 279/94
Normen:
StGB § 211 ; StPO § 244 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 211 Abs. 2 - Heimtücke 19
DRsp III(327)151b
NStZ 1994, 583
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg,

BGH - Urteil vom 07.06.1994 (1 StR 279/94) - DRsp Nr. 1995/454

BGH, Urteil vom 07.06.1994 - Aktenzeichen 1 StR 279/94

DRsp Nr. 1995/454

»1. Liegt "nur" ein versuchtes Tötungsdelikt vor, kann die objektiv fehlende Heimtücke nichts daran ändern, daß die Tat versuchter Mord ist, wenn dann, wenn die Vorstellungen des Täters richtig wären, Heimtücke vorläge. 2. Eine Fragepflicht über den vom Antragsteller gemeinten Inhalt eines Hilfsbeweisantrages besteht allenfalls dann, wenn mehrere vertretbare Möglichkeiten zu dessen Auslegung bestehen.«

Normenkette:

StGB § 211 ; StPO § 244 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und mit schwerem Raub zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Die auf den Strafausspruch begrenzte Revision der Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich aller Angeklagter Erfolg.

Die Revision des Angeklagten S. bleibt erfolglos.

Die Revisionen der Angeklagten L. und D. führen jeweils zu einer Änderung des Schuldspruchs und zu einer Aufhebung des Strafausspruchs.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß das Landgericht nicht auch das Mordmerkmal der Heimtücke bejaht hat.