BGH - Urteil vom 07.07.1997
5 StR 17/97
Normen:
StPO § 244, § 72 ; GVG § 185 ;
Fundstellen:
NJW 1998, 1087
NStZ 1998, 158

BGH - Urteil vom 07.07.1997 (5 StR 17/97) - DRsp Nr. 1997/7116

BGH, Urteil vom 07.07.1997 - Aktenzeichen 5 StR 17/97

DRsp Nr. 1997/7116

1. Indizbehauptungen sind bedeutungslos, wenn der Tatrichter den nur möglichen Schluß, den der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will. 2. Die Übersetzung einer fremdsprachigen Urkunde erfolgt nicht durch einen Dolmetscher, sondern einen Sachverständigen.

Normenkette:

StPO § 244, § 72 ; GVG § 185 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Revision hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte leistete in Kenntnis der betrügerischen Erlangung von Marken-Video- und Marken-Audio-Kassetten aus dem Sortiment der Firma T. Luxemburg, Hilfe beim Absatz der Kassetten nach Polen.

I. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

1. Erfolglos bleibt die Rüge betreffend eine Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO. Der Generalbundesanwalt erachtet diese Rüge für begründet.