BGH - Urteil vom 07.10.1966
1 StR 305/66
Normen:
StPO § 252 ;
Fundstellen:
BGHSt 21, 149
NJW 1967, 213

BGH - Urteil vom 07.10.1966 (1 StR 305/66) - DRsp Nr. 1996/15192

BGH, Urteil vom 07.10.1966 - Aktenzeichen 1 StR 305/66

DRsp Nr. 1996/15192

a. Bei der Vernehmung des Ermittlungsrichters darf nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu Beweiszwecken nur verwertet werden, was der Ermittlungsrichter über die vor ihm abgegebenen Erklärungen des über sein Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrten Zeugen aus seiner Erinnerung bekundet. b. Dazu kann dem Ermittlungsrichter sein Vernehmungsprotokoll - notfalls durch Verlesen - vorgehalten werden. c. Verwertbar ist jedoch nur das, was auf den Vorhalt hin in die Erinnerung des Ermittlungsrichters zurückkehrt; es genügt nicht, wenn dieser nur erklärt, er habe die Aussage seinerzeit richtig aufgenommen.

Normenkette:

StPO § 252 ;

Hinweise: