BGH - Urteil vom 08.01.1986
3 StR 457/85
Normen:
JGG § 32 ;
Fundstellen:
DRsp III(340)111a
MDR 1986, 443
NJW 1986, 1504
NStE JGG § 32 Nr. 1
NStZ 1986, 219

BGH - Urteil vom 08.01.1986 (3 StR 457/85) - DRsp Nr. 1992/3977

BGH, Urteil vom 08.01.1986 - Aktenzeichen 3 StR 457/85

DRsp Nr. 1992/3977

a. Abwägungskriterien für die Ermessensentscheidung des Tatrichters zur Frage, wo das Schwergewicht der begangenen Straftaten liegt.

Normenkette:

JGG § 32 ;

»... Wo bei mehreren in verschiedenen Alters- und Reifestufen begangenen Taten das Schwergewicht liegt, ist im wesentlichen Tatfrage, die der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat (BGH, RdJ 1956, 93; Beschl. v. 6. 5. 1975 Ä 1 StR 119/75; Brunner, JGG 9. Aufl., § 32 Rdnr. 4). Bei der Abwägung darf nicht allein auf die Zahl der Tathandlungen und auf ihren Unrechtsgehalt abgestellt werden. Es kommt dabei vor allem auf die Ermittlung der Tatwurzeln und die Persönlichkeitsentwicklung des Angekl. an. Ist eine nach dem 21. Lebensjahr begangene Straftat nur die Folge und ein Ausfluß der früheren Taten, so kann daraus geschlossen werden, daß das Schwergewicht bei diesen liegt (BGHSt 6, 6 [7]; BGH, Beschl. v. 6. 5. 1975 Ä 1 StR 119/75 Ä und v. 30. 5. 1979 Ä 3 StR 159/79; OLG Düsseldorf, JR 1983, 479, 480).«

Es seien aber auch Fälle denkbar, bei denen schon der Umstand, daß bei getrennter Aburteilung für die vom Angekl. als Erwachsener begangene Tat lebenslange Freiheitsstrafe verwirkt wäre, dazu führte, nach § 32 JGG einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.

Fundstellen
DRsp III(340)111a
MDR 1986, 443
NJW 1986, 1504
NStE JGG § 32 Nr. 1
NStZ 1986, 219