»... Wo bei mehreren in verschiedenen Alters- und Reifestufen begangenen Taten das Schwergewicht liegt, ist im wesentlichen Tatfrage, die der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat (BGH, RdJ 1956, 93; Beschl. v. 6. 5. 1975 Ä
Es seien aber auch Fälle denkbar, bei denen schon der Umstand, daß bei getrennter Aburteilung für die vom Angekl. als Erwachsener begangene Tat lebenslange Freiheitsstrafe verwirkt wäre, dazu führte, nach § 32 JGG einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
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