BGH - Urteil vom 08.03.1968
4 StR 615/67
Normen:
GVG § 189 ; StPO § 251 ;
Fundstellen:
BGHSt 22, 118
Vorinstanzen:
LG Detmold,

BGH - Urteil vom 08.03.1968 (4 StR 615/67) - DRsp Nr. 1994/5937

BGH, Urteil vom 08.03.1968 - Aktenzeichen 4 StR 615/67

DRsp Nr. 1994/5937

»a) Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung eines Zeugen darf in der Hauptverhandlung nicht nach § 251 Abs. 1 StPO verlesen werden, wenn der zur Vernehmung zugezogene Dolmetscher entgegen § 189 GVG nicht vereidigt worden ist. b) Die unter Verstoß gegen § 189 GVG aufgenommene Niederschrift kann jedoch als nichtrichterliche behandelt und als solche nach § 251 Abs. 2 StPO verlesen werden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. c) Die Erklärung eines im Ausland wohnenden Zeugen, er werde nicht vor dem deutschen Gericht zur Vernehmung erscheinen, darf erst dann als unabwendbares Hindernis im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO angesehen werden, wenn das Gericht vergeblich alle zumutbaren und der Bedeutung der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung angemessenen Anstrengungen unternommen hat, den Zeugen zum Erscheinen vor dem deutschen Gericht zu veranlassen.«

Normenkette:

GVG § 189 ; StPO § 251 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.