BGH - Urteil vom 08.08.1967
1 StR 279/67
Normen:
JGG § 67 ; StPO § 258 ;
Fundstellen:
BGHSt 21, 288
Vorinstanzen:
SchwG Baden-Baden,

BGH - Urteil vom 08.08.1967 (1 StR 279/67) - DRsp Nr. 1994/5981

BGH, Urteil vom 08.08.1967 - Aktenzeichen 1 StR 279/67

DRsp Nr. 1994/5981

»Das letzte Wort ist neben dem jugendlichen Angeklagten dessen gesetzlichem Vertreter stets von Amts wegen und nicht etwa nur auf Verlangen zu erteilen. Das gilt auch dann, wenn der gesetzliche Vertreter in einem früheren Verfahrensabschnitt als Zeuge gehört worden ist.«

Normenkette:

JGG § 67 ; StPO § 258 ;

Gründe:

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes und wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge, alles begangen an ihrer Mutter, zu sieben Jahren Jugendstrafe verurteilt. Diese Entscheidung greifen die Angeklagte und deren Vormund mit einer Verfahrens- und der Sachrüge an. Die Beanstandung des Verfahrens zwingt dazu, das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufzuheben, als es die Angeklagte betrifft.