BGH - Urteil vom 08.10.1963
1 StR 553/62
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 265 ;
Fundstellen:
BGHSt 19, 141
Vorinstanzen:
LG Weiden,

BGH - Urteil vom 08.10.1963 (1 StR 553/62) - DRsp Nr. 1994/6201

BGH, Urteil vom 08.10.1963 - Aktenzeichen 1 StR 553/62

DRsp Nr. 1994/6201

»Der Angeklagte muß über die Veränderung für die Verurteilung wesentlicher tatsächlicher Gesichtspunkte unterrichtet werden. Es genügt jedoch, wenn dies durch den Gang der Verhandlung geschieht. Eines förmlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 265 ;

Gründe:

Der Angeklagte K. betrieb vom Jahre 1951 bis zum Konkurs des Unternehmens Anfang 1957 unter der Firma "A. K., Feinlederfabrik, Sitz K." eine Gerberei. Das ihm zur Verfügung stehende Eigenkapital war unzureichend. Trotzdem war der Angeklagte auf ständige Vergrößerung seines Unternehmens bedacht. Seinen Umsatz steigerte er dadurch, daß er seinen Kunden zu günstigen Zahlungsbedingungen und niedrigen Preisen lieferte. Unter diesen Umständen reichten die ihm zur Verfügung stehenden Kredite bald nicht mehr aus. er ging deshalb in zunehmendem Maße dazu über, sich durch unlautere Machenschaften, insbesondere durch den Austausch von Schecks und Wechseln, Geld und Kredit zu verschaffen. Seine Schuldenlast stieg dabei derart an, daß er Anfang August 1956 zahlungsunfähig wurde und diesen Zustand spätestens vom 12. Dezember 1956 ab auch nicht mehr durch unerlaubte Kreditschöpfung verschleiern konnte.