BGH - Urteil vom 08.10.1993
2 StR 400/93
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 ; StPO § 100a, § 100b, § 136a;
Fundstellen:
BGHSt 39, 335
CR 1994, 765
JuS 1994, 617
MDR 1994, 294
NJW 1994, 596
NStZ 1994, 292
StV 1994, 58
wistra 1994, 68

BGH - Urteil vom 08.10.1993 (2 StR 400/93) - DRsp Nr. 1994/1349

BGH, Urteil vom 08.10.1993 - Aktenzeichen 2 StR 400/93

DRsp Nr. 1994/1349

»Ein Polizeibeamter, der im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ein Telefongespräch über einen Zweithörer mitverfolgt, handelt in der Regel nicht rechtswidrig, falls ihm dies vom Benutzer des Anschlusses, der die Mithörmöglichkeit bietet, gestattet ist; das gilt auch dann, wenn er das Gespräch ohne Wissen des anderen Teilnehmers mithört.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 ; StPO § 100a, § 100b, § 136a;

I. Das Landgericht hat beide Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, darüberhinaus S. des tateinheitlichen Führens einer kurzen halbautomatischen Selbstladewaffe und E. der tateinheitlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Wegen dieser Tat hat es Freiheitsstrafen von sechs Jahren gegen S. sowie sechs Jahren und sechs Monaten gegen E. verhängt; diesen hat es darüberhinaus verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 3. 500 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen E. hat es außerdem wegen eines Waffendelikts unter Einbeziehung der Strafen aus einem früheren Urteil auf eine zusätzliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Drei Schußwaffen nebst Munition hat es eingezogen.

II. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Sie rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.