BGH - Urteil vom 09.05.1974
4 StR 102/74
Normen:
GVG § 177 ; StPO § 231 Abs. 2, § 247 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 25, 317
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

BGH - Urteil vom 09.05.1974 (4 StR 102/74) - DRsp Nr. 1994/5582

BGH, Urteil vom 09.05.1974 - Aktenzeichen 4 StR 102/74

DRsp Nr. 1994/5582

»Die Weigerung eines in Haft befindlichen Angeklagten, gefesselt an einer Ortsbesichtigung teilzunehmen, stellt kein eigenmächtiges Verhalten im Sinne des § 231 Abs. 2 StPO dar. Gegebenenfalls ist nach § 177 GVG in Verbindung mit § 247 Abs. 2 StPO zu verfahren.«

Normenkette:

GVG § 177 ; StPO § 231 Abs. 2, § 247 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in einem schweren Fall zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift

"begaben sich (am 3. Verhandlungstag) die Gerichtspersonen an Ort und Stelle der Tat ... Dort wurden angetroffen ... vorgeführt der Angeklagte P., sein Verteidiger ... Der Vorsitzende ordnete an, daß der Angeklagte... zur Ausführung gefesselt werde. Der Angeklagte ... lehnt daraufhin eine Teilnahme an dem Ortstermin ab; er blieb in dem Fahrzeug, mit dem er an den Ort und Stelle gebracht worden war, sitzen. Es wurden der Beschluß verkündet: Es soll ohne den Angeklagten ... weiter verhandelt werden ... Nunmehr begaben sich sämtliche Beteiligten zurück zum Gerichtsgebäude. Die Verhandlung wurde fortgesetzt, und zwar im Beisein des Angeklagten ..."

Mit Recht beanstandet die Revision dieses Verfahren.