BGH - Urteil vom 09.07.1997
5 StR 234/96
Normen:
StPO § 251, § 168c; AO § 371 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 312
StV 1997, 512

BGH - Urteil vom 09.07.1997 (5 StR 234/96) - DRsp Nr. 1997/7117

BGH, Urteil vom 09.07.1997 - Aktenzeichen 5 StR 234/96

DRsp Nr. 1997/7117

1. Eine Niederschrift über eine richterliche Zeugenvernehmung, von der der Beschuldigte fehlerhaft nicht benachrichtigt wurde, kann als nichtrichterliches Protokoll verlesen werden, sofern die Voraussetzungen des § 251 StPO vorliegen. 2. Eine Selbstanzeige muß sich in Fällen der Abschnittsbesteuerung auf den Zeitabschnitt beziehen, zu dem die unzutreffenden Erklärungen abgegeben wurden; eine spätere Bilanzierung zunächst verheimlichter Einnahmen stellt daher auch dann keine Selbstanzeige dar, wenn diese Bilanz den Finanzbehörden vorgelegt wird.

Normenkette:

StPO § 251, § 168c; AO § 371 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einkommensteuerhinterziehung in zwei Fällen, Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung, Körperschaftsteuerhinterziehung in Tateinheit mit Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung sowie wegen Subventionsbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg. Im übrigen ist die Revision unbegründet.

I.

Der Schuldspruch wegen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung 1992 im Zusammenhang mit der Firma St. kann keinen Bestand haben (Fall III 2 der Urteilsgründe).

1. Das Landgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen: