Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einkommensteuerhinterziehung in zwei Fällen, Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung, Körperschaftsteuerhinterziehung in Tateinheit mit Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung sowie wegen Subventionsbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg. Im übrigen ist die Revision unbegründet.
I.
Der Schuldspruch wegen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung 1992 im Zusammenhang mit der Firma St. kann keinen Bestand haben (Fall III 2 der Urteilsgründe).
1. Das Landgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen:
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