BGH - Urteil vom 09.12.1983
2 StR 490/83
Normen:
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 3, § 244 Abs. 3, Abs. 5, §§ 275, 338 Nr. 3, Nr. 7 ;
Fundstellen:
EzSt StPO § 275 Nr. 4
NStZ 1984, 230
StV 1984, 144
Vorinstanzen:
LG Köln,

BGH - Urteil vom 09.12.1983 (2 StR 490/83) - DRsp Nr. 1996/4421

BGH, Urteil vom 09.12.1983 - Aktenzeichen 2 StR 490/83

DRsp Nr. 1996/4421

1. § 275 StPO ist verletzt, wenn sich die Unterschrift des Berichterstatters nicht auf die endgültige Urteilsfassung bezieht. 2. Ein Zeuge, dessen Wohnanschrift im Ausland sich in der Akte befindet und der aus dem Ausland eine Zeugin angerufen hat, kann ohne weitere Nachforschungen nicht als unerreichbar angesehen werden. 3. Wegen Prozeßverschleppung darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die verlangte Beweiserhebung - obgleich sie geeignet ist, den Abschluß des Verfahrens erheblich hinauszuzögern - nach der Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewußt ist und mit seinem Antrag ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt. 4. § 338 Nr. 3 StPO ist nicht schon deshalb verletzt, weil ein Antrag vorschriftswidrig als unzulässig verworfen worden ist; vielmehr kommt es darauf an, ob das Gesuch sachlich gerechtfertigt war.

Normenkette:

StPO § 26a Abs. 1 Nr. 3, § 244 Abs. 3, Abs. 5, §§ 275, 338 Nr. 3, Nr. 7 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Geiselnahme und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils 15 Jahren verurteilt.