BGH - Urteil vom 10.04.1996
3 StR 557/95
Normen:
StPO § 228, § 338 Nr. 8 ;
Fundstellen:
JR 1996, 473
MDR 1996, 841
NJW 1996, 2383
NStZ 1996, 454
StV 1996, 527
wistra 1996, 316
Vorinstanzen:
LG Kleve,

BGH - Urteil vom 10.04.1996 (3 StR 557/95) - DRsp Nr. 1996/23612

BGH, Urteil vom 10.04.1996 - Aktenzeichen 3 StR 557/95

DRsp Nr. 1996/23612

»Beanstandet der Angeklagte einen die Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 228 Abs. 1 StPO ablehnenden Gerichtsbeschluß als rechtsfehlerhaft, so kann er die Revision hierauf nur stützen, wenn er geltend macht, durch die Nichtaussetzung in einem für die Verteidigung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden zu sein.«

Normenkette:

StPO § 228, § 338 Nr. 8 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten C. und den Mitangeklagten J. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt; gegen den Angeklagten C. hat es deswegen eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, gegen den Mitangeklagten J. eine solche von vier Jahren verhängt.