Das Landgericht hat den Angeklagten C. und den Mitangeklagten J. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt; gegen den Angeklagten C. hat es deswegen eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, gegen den Mitangeklagten J. eine solche von vier Jahren verhängt.
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