Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen Mordes an seiner zur Zeit der Taten ungefähr 19 Monate alten ehelichen Tochter J zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Das Schwurgericht hat die äußeren und inneren Voraussetzungen des versuchten Mordes und des Mordes in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt.
Das gilt im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch für die Annahme, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB gehandelt hat.
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