BGH - Urteil vom 10.11.1954
5 StR 476/54
Normen:
StGB § 51 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 7, 28
JR 1955, 66
JZ 1955, 504
NJW 1955, 1990
Vorinstanzen:
SchwG Hamburg,

BGH - Urteil vom 10.11.1954 (5 StR 476/54) - DRsp Nr. 1994/6587

BGH, Urteil vom 10.11.1954 - Aktenzeichen 5 StR 476/54

DRsp Nr. 1994/6587

»Eine wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters mögliche Unterschreitung des Regelstrafrahmens darf nur unterbleiben, wenn die innerhalb dieses Rahmens bestimmte Strafe noch schuldangemessen ist. Dabei kann ein Abschreckungsbedürfnis strafschärfend als Nebenstrafzweck mitberücksichtigt werden.«

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen Mordes an seiner zur Zeit der Taten ungefähr 19 Monate alten ehelichen Tochter J zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Das Schwurgericht hat die äußeren und inneren Voraussetzungen des versuchten Mordes und des Mordes in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt.

Das gilt im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch für die Annahme, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB gehandelt hat.