BGH - Urteil vom 10.12.1980
3 StR 410/80
Normen:
StPO (1975) § 249 ;
Fundstellen:
BGHSt 30, 10
JR 1982, 82
LM StPO § 149 Nr. 1
MDR 1981, 330
NJW 1981, 694
NStZ 1981, 231
StV 1981, 217
Vorinstanzen:
LG Mannheim,

BGH - Urteil vom 10.12.1980 (3 StR 410/80) - DRsp Nr. 1994/5090

BGH, Urteil vom 10.12.1980 - Aktenzeichen 3 StR 410/80

DRsp Nr. 1994/5090

»§ 249 schließt es auch in der Neufassung durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 nicht aus, daß, falls kein Verfahrensbeteiligter widerspricht, Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke, deren wörtliche Verlesung durch die Aufklärungspflicht nicht geboten ist, durch Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhalts in der Hauptverhandlung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden.«

Normenkette:

StPO (1975) § 249 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 17 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Von dem Vorwurf mehrfachen Betrugs durch Erlangung zinsverbilligter Kredite (sog. OFD-Darlehen) sowie der Brandstiftung, des Versicherungsbetrugs und des versuchten Betrugs gegenüber der A-Versicherung AG hat es ihn freigesprochen.

Die auf die Freisprechung des Angeklagten von den Vorwürfen der Brandstiftung, des Versicherungsbetrugs und des versuchten Betrugs beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt ebenso ohne Erfolg wie die mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten.