Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel ist erfolglos.
Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO und die nicht näher ausgeführte Sachrüge sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der näheren Erörterung bedarf nur folgendes:
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