BGH - Urteil vom 10.12.1997
3 StR 250/97
Normen:
StPO § 261, § 209 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 43, 360
DRsp IV(456)162c
JuS 1998, 664
NJW 1998, 1163
NStZ 1998, 264
StV 1998, 535
VRS 95, 219
wistra 1998, 190

BGH - Urteil vom 10.12.1997 (3 StR 250/97) - DRsp Nr. 1998/4617

BGH, Urteil vom 10.12.1997 - Aktenzeichen 3 StR 250/97

DRsp Nr. 1998/4617

»Wird vor Eintritt in die Beweisaufnahme ein nach § 209 Abs. 2 StPO ergangener Vorlagebeschluß verlesen, in dem die Tat aufgrund vorläufiger Ermittlungsergebnisse bewertet wird und aufgrund dessen das erkennende Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung vor sich zugelassen hat, so verletzt dies den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit nur dann, wenn wegen besonderer Umstände zu befürchten ist, daß sich die Laienrichter bei der Urteilsfällung durch die Gründe des Vorlagebeschlusses beeinflussen lassen.«

Normenkette:

StPO § 261, § 209 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel ist erfolglos.

Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO und die nicht näher ausgeführte Sachrüge sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der näheren Erörterung bedarf nur folgendes: