BGH - Urteil vom 11.02.1999
4 StR 657/98
Normen:
StGB (1998) § 46 Abs. 3 ; BtMG (1981) § 29 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO (1975) § 222b Abs. 1, § 338 Nr. 1 ; GVG § 76 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 44, 361
NJW 1999, 1724
NStZ 1999, 365
StV 1999, 529
wistra 1999, 225
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

BGH - Urteil vom 11.02.1999 (4 StR 657/98) - DRsp Nr. 1999/3244

BGH, Urteil vom 11.02.1999 - Aktenzeichen 4 StR 657/98

DRsp Nr. 1999/3244

»1. Die Revision kann auf die Verfahrensrüge, das Landgericht habe in erster Instanz fehlerhaft in der Besetzung mit zwei statt mit drei Berufsrichtern verhandelt, weil kein Beschluß nach § 76 Abs. 2 GVG gefaßt wurde, nur dann gestützt werden, wenn dieser Einwand rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form in der Hauptverhandlung geltend gemacht worden ist. 2. Die strafschärfende Erwägung, das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sei die "verwerflichste Tatvariante des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG", verstößt für sich allein genommen - als bloße "Leerformel" - gegen das Doppelverwertungsverbot.«

Normenkette:

StGB (1998) § 46 Abs. 3 ; BtMG (1981) § 29 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO (1975) § 222b Abs. 1, § 338 Nr. 1 ; GVG § 76 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.

I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.