Der verurteilte Angekl. hat mit der Revision eine Verletzung des Gebots der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gerügt und hierzu vorgetragen: Die Vorsitzende der Strafkammer habe die Zeuginnen E und G, nachdem diese zur Sache vernommen und nach Entscheidung über ihre Vereidigung entlassen worden waren, »gebeten, den Sitzungssaal zu verlassen, da sie als Zeugen in einem weiteren Verfahren gegen den Angekl. V in Betracht kämen. Die Zeuginnen, die ansonsten als Zuhörerinnen der Verhandlung weiter beiwohnen wollten«, hätten daraufhin den Sitzungssaal verlassen.
Nach Ansicht des Senats ist damit eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 169 GVG; § 338 Nr. 6 StPO) nicht dargetan. Im einzelnen führt er dazu aus:
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