BGH - Urteil vom 11.05.1988
3 StR 566/87
Normen:
GVG § 169 ; StPO § 58 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(480)228b-c
EzSt GVG § 169 Nr. 3
JZ 1988, 983
JuS 1989, 497
MDR 1988, 791
NJW 1989, 465
NStE StPO § 24 Nr. 3
NStZ 1988, 467
StV 1988, 417
VRS 75, 299

BGH - Urteil vom 11.05.1988 (3 StR 566/87) - DRsp Nr. 1992/2483

BGH, Urteil vom 11.05.1988 - Aktenzeichen 3 StR 566/87

DRsp Nr. 1992/2483

b-c. Beurteilung, ob der Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt ist, unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens in die Objektivität der Rechtsprechung (c) für den Fall, daß ein Zuhörer (bereits vernommener Zeuge) einer Ä mit dem Hinweis auf seine mögliche Zeugenrolle in einem anderen Verfahren begründeten Ä»Bitte« des Vorsitzenden folgt, den Sitzungssaal zu verlassen.

Normenkette:

GVG § 169 ; StPO § 58 Abs.1;

Der verurteilte Angekl. hat mit der Revision eine Verletzung des Gebots der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gerügt und hierzu vorgetragen: Die Vorsitzende der Strafkammer habe die Zeuginnen E und G, nachdem diese zur Sache vernommen und nach Entscheidung über ihre Vereidigung entlassen worden waren, »gebeten, den Sitzungssaal zu verlassen, da sie als Zeugen in einem weiteren Verfahren gegen den Angekl. V in Betracht kämen. Die Zeuginnen, die ansonsten als Zuhörerinnen der Verhandlung weiter beiwohnen wollten«, hätten daraufhin den Sitzungssaal verlassen.

Nach Ansicht des Senats ist damit eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 169 GVG; § 338 Nr. 6 StPO) nicht dargetan. Im einzelnen führt er dazu aus: