BGH - Urteil vom 11.08.1981
5 StR 309/81
Normen:
StPO § 6a;
Fundstellen:
BGHSt 30, 187
JR 1982, 511
JZ 1981, 789
LM StPO § 6a Nr. 1
MDR 1981, 948
NJW 1981, 2311
NStZ 1981, 447
Vorinstanzen:
LG Hannover,

BGH - Urteil vom 11.08.1981 (5 StR 309/81) - DRsp Nr. 1994/5003

BGH, Urteil vom 11.08.1981 - Aktenzeichen 5 StR 309/81

DRsp Nr. 1994/5003

»Der Angeklagte kann die Unzuständigkeit der allgemeinen Strafkammer auch dann nicht gelten machen (§ 6a Satz 3 StPO), wenn das Opfer einer Strafbarkeit im Sinne des § 74 Abs. 2 GVG erst gestorben ist, nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur Sache vernommen worden war.«

Normenkette:

StPO § 6a;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.

I. Der Angeklagte beanstandet, daß die (allgemeine) Strafkammer ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe; zuständig sei das Schwurgericht gewesen.

Das Tatopfer ist zwischen dem ersten und dem zweiten Tag der Hauptverhandlung an den Folgen der abgeurteilten Tat gestorben. Der wegen schwerer Körperverletzung Angeklagte L. R. hatte am ersten Verhandlungstag zur Sache ausgesagt. Nachdem er am zweiten Verhandlungstag auf § 226 StGB hingewiesen worden war, beanstandete seine Verteidigerin die Unzuständigkeit der Strafkammer. Diese lehnte die beantragte Verweisung an das Schwurgericht mit der Begründung ab, daß die Unzuständigkeit der allgemeinen Strafkammer nicht mehr geltend gemacht werden könne, weil der Angeklagte bereits zur Sache vernommen worden sei (§ 6 a Satz 3 StPO).