Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.
I. Der Angeklagte beanstandet, daß die (allgemeine) Strafkammer ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe; zuständig sei das Schwurgericht gewesen.
Das Tatopfer ist zwischen dem ersten und dem zweiten Tag der Hauptverhandlung an den Folgen der abgeurteilten Tat gestorben. Der wegen schwerer Körperverletzung Angeklagte L. R. hatte am ersten Verhandlungstag zur Sache ausgesagt. Nachdem er am zweiten Verhandlungstag auf § 226 StGB hingewiesen worden war, beanstandete seine Verteidigerin die Unzuständigkeit der Strafkammer. Diese lehnte die beantragte Verweisung an das Schwurgericht mit der Begründung ab, daß die Unzuständigkeit der allgemeinen Strafkammer nicht mehr geltend gemacht werden könne, weil der Angeklagte bereits zur Sache vernommen worden sei (§ 6 a Satz 3 StPO).
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