BGH - Urteil vom 11.11.1981 (3 StR 372/81) - DRsp Nr. 1996/21522
BGH, Urteil vom 11.11.1981 - Aktenzeichen 3 StR 372/81
DRsp Nr. 1996/21522
Bei zahlreichen Diebstahlstaten mehrerer Angeklagter reicht in Einzelfällen die bloße Angabe von Tatbestandsmerkmalen dann aus, wenn sie in Verbindung mit den übrigen Urteilsgründen ausnahmsweise den sicheren Schluß auf die einwandfreie Feststellung der sie ausführenden Tatsachen durch den Tatrichter zuläßt.