BGH - Urteil vom 12.01.1996
5 StR 756/94
Normen:
StPO § 163a, § 136, § 137, § 261 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 136 Abs. 1 Verteidigerbefragung 2 und 3
BGHSt 42, 15
DRsp IV(452)131Nr. 4b
JZ 1997, 364
JuS 1996, 1037
MDR 1996, 623
NJW 1996, 1547
StV 1996, 187
StV 1996, 358
StV 1996, 412
wistra 1996, 274
Vorinstanzen:
SchwG Hamburg,

BGH - Urteil vom 12.01.1996 (5 StR 756/94) - DRsp Nr. 1996/20499

BGH, Urteil vom 12.01.1996 - Aktenzeichen 5 StR 756/94

DRsp Nr. 1996/20499

»1. Verlangt der Beschuldigte bei einer polizeilichen Vernehmung nach einem Verteidiger und will der Polizeibeamte die Vernehmung fortsetzen, so ist dies ohne vorangegangene Konsultation eines Verteidigers nur zulässig, wenn sich der Beschuldigte ausdrücklich nach erneutem Hinweis auf sein Recht auf Zuziehung eines Verteidigers mit der Fortsetzung der Vernehmung einverstanden erklärt. Dem müssen allerdings ernsthafte Bemühungen des Polizeibeamten vorausgegangen sein, dem Beschuldigten bei der Herstellung des Kontakts zu einem Verteidiger in effektiver Weise zu helfen (Fortführung von BGHSt 38, 372). 2. Zur Verwertbarkeit von Vernehmungen bei Verstößen gegen diese Grundsätze (Fortführung von BGHSt 38, 214; 39, 349). 3. Zur Verwertbarkeit von Informationen eines V-Mannes.«

Normenkette:

StPO § 163a, § 136, § 137, § 261 ;

Gründe:

Das Schwurgericht hat jeden der drei Angeklagten wegen heimtückisch begangenen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten L hat zum Teil Erfolg; die Revisionen der Angeklagten S und G sind unbegründet.

I. Das Tatopfer Be, ein aus dem Kosovo stammender Albaner, ist am 4. August 1993 morgens um 2.00 Uhr in einem Hinterhof an der Talstraße in Hamburg-St. Pauli mit vier Revolverschüssen, von denen jedenfalls der erste aus dem Hinterhalt abgegeben wurde, getötet worden.