Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit dem unerlaubten Führen dieser Waffe zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf des versuchten Totschlags in zwei Fällen zum Nachteil der Nebenkläger Mahmut Sö. und Ahmet S. sowie des Totschlags zum Nachteil des Seyfettin K. hat es den Angeklagten freigesprochen, weil es die Schüsse des Angeklagten auf Sö. und K. als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen und bei dem Schuß auf S. Putativnotwehr angenommen hat. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Ahmet S. Mahmut Sö. und Masum K.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, so daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.
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