BGH - Urteil vom 12.03.1997
3 StR 627/96
Normen:
StPO § 400 ;
Fundstellen:
BGHSt 43, 15
BRAK-Mitt 1997, 224
MDR 1997, 778
NJW 1997, 2123
NStZ 1997, 402
Vorinstanzen:
LG Kiel,

BGH - Urteil vom 12.03.1997 (3 StR 627/96) - DRsp Nr. 1997/4839

BGH, Urteil vom 12.03.1997 - Aktenzeichen 3 StR 627/96

DRsp Nr. 1997/4839

»Eine zulässige Revision des Nebenklägers erstreckt sich auch dann auf die richtige Anwendung der Vorschriften über das Nebenklagedelikt, wenn dieses mit einem nicht zur Nebenklage berechtigten Delikt in Tateinheit steht oder - bei Nichtverurteilung wegen des Nebenklagedelikts - stehen würde.«

Normenkette:

StPO § 400 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit dem unerlaubten Führen dieser Waffe zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf des versuchten Totschlags in zwei Fällen zum Nachteil der Nebenkläger Mahmut Sö. und Ahmet S. sowie des Totschlags zum Nachteil des Seyfettin K. hat es den Angeklagten freigesprochen, weil es die Schüsse des Angeklagten auf Sö. und K. als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen und bei dem Schuß auf S. Putativnotwehr angenommen hat. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Ahmet S. Mahmut Sö. und Masum K.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, so daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.