BGH - Urteil vom 12.10.1993
1 StR 475/93
Normen:
StPO § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BGHR StPO § 136 Belehrung 3
BGHSt 39, 349
DRsp IV(452)131Nr. 4a
JZ 1994, 686
JuS 1994, 441
MDR 1994, 192
NJW 1994, 333
NJW 1994, 334
NStZ 1994, 95
StV 1994, 4
wistra 1994, 65

BGH - Urteil vom 12.10.1993 (1 StR 475/93) - DRsp Nr. 1994/1344

BGH, Urteil vom 12.10.1993 - Aktenzeichen 1 StR 475/93

DRsp Nr. 1994/1344

»Versteht der Beschuldigte infolge seines geistig-seelischen Zustands den Hinweis des Polizeibeamten über seine Aussagefreiheit nicht, so dürfen Äußerungen, die er bei dieser Vernehmung macht, in der Hauptverhandlung nur verwertet werden, wenn der verteidigte Angeklagte der Verwertung zustimmt oder ihr nicht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widerspricht (im Anschluß an BGHSt 38, 214).«

Normenkette:

StPO § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Die auf eine Verfahrensrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Dem Beschuldigten war zur Last gelegt, einige Heustadel, eine Feldscheune und ein landwirtschaftliches Anwesen angezündet und dadurch großen Gebäude- und Inventarschaden verursacht zu haben. Weil der Beschuldigte nicht schuldfähig war und ist, hat die Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt. Das Landgericht hat die Unterbringung mangels Tatnachweises abgelehnt.