Das Landgericht hat beide Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten B. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten S. eine solche von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
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