BGH - Urteil vom 12.12.1996
4 StR 499/96
Normen:
StPO § 261, § 344, § 110b;
Fundstellen:
NStZ 1997, 294
Vorinstanzen:
LG Frankenthal,

BGH - Urteil vom 12.12.1996 (4 StR 499/96) - DRsp Nr. 1997/2804

BGH, Urteil vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 4 StR 499/96

DRsp Nr. 1997/2804

1. Die Rüge der Aktenwidrigkeit der Urteilsgründe ist unzulässig. 2. Die Zustimmung des Richters zum Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erforderlich, wenn der Beschuldigte identifizierbar ist, namentlich bekannt sein muß er nicht. 3. Ist der Polizeibeamte lediglich als Scheinaufkäufer eingesetzt, ist er kein Verdeckter Ermittler. 4. Ist der Einsatz des Verdeckten Ermittlers gegen einen Beschuldigten rechtmäßig, sind die dabei gewonnenen Erkenntnisse gegen einen weiteren Beschuldigten jedenfalls dann verwertbar, wenn gegen ihn ebenfalls die Voraussetzungen des § 110 b StPO vorlagen. 5. Allein die Verwendung eines Formulars macht die Anordnung des Ermittlungsrichters nicht rechtswidrig.

Normenkette:

StPO § 261, § 344, § 110b;

Gründe:

Das Landgericht hat beide Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten B. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten S. eine solche von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.