BGH - Urteil vom 13.05.1993
4 StR 169/93
Normen:
StPO §§ 258, 265 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 - Tat 3
NStZ 1993, 551
StV 1994, 63
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg,

BGH - Urteil vom 13.05.1993 (4 StR 169/93) - DRsp Nr. 1994/3644

BGH, Urteil vom 13.05.1993 - Aktenzeichen 4 StR 169/93

DRsp Nr. 1994/3644

1. Gibt das Gericht dem Angeklagten unter Hinweis auf eine von ihm selbst angenommene erhebliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes Gelegenheit zur Verteidigung, so setzt es sich mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn es ihm sodann die ihm nach § 258 Abs. 3 StPO persönlich zustehende Verteidigungsmöglichkeit nicht einräumt. 2. Wird lediglich ein bereits vor den Schlußvorträgen allein für die Strafzumessung bedeutsamer Hinweis nach dem letzten Wort ohne weitere Erörterung dahin klargestellt, daß Gesetzeskonkurrenz gegeben sei, ist auszuschließen, daß die Unterlassung der erneuten Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten Einfluß auf den Schuldspruch gehabt haben könnte.

Normenkette:

StPO §§ 258, 265 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünfzehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Verfahrensvoraussetzungen