BGH - Urteil vom 14.02.1995
1 StR 725/94
Normen:
StPO § 265 Abs. 1, § 52, § 252, § 261 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 9
DRsp IV(456)158d
NStZ-RR 1996, 10

BGH - Urteil vom 14.02.1995 (1 StR 725/94) - DRsp Nr. 1995/5436

BGH, Urteil vom 14.02.1995 - Aktenzeichen 1 StR 725/94

DRsp Nr. 1995/5436

1. Auf den Übergang vom Vorwurf des Mordes zu dem eines Totschlags muß hingewiesen werden. 2. Die §§ 52, 252 StPO sind auf das Verhältnis von Mitangeklagten zueinander nicht (entsprechend) anwendbar. 3. Es ist allein Sache des Tatrichters, das Ergebnis einer Zeugenaussage festzustellen und zu würdigen; mit der Revision kann daher regelmäßig nicht erfolgreich geltend gemacht werden, das Urteil geben den Inhalt einer Zeugenaussage falsch wieder.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 1, § 52, § 252, § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Sh. G. wegen versuchten Totschlags, begangen an I. S., zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen gegenüber demselben Tatopfer, wurde die Mitangeklagte E. K., die Lebensgefährtin des Angeklagten, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 2 DM verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Keine der beiden Verfahrensrügen greift durch.

1. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 1 StPO bleibt erfolglos.