BGH - Urteil vom 14.06.1960
1 StR 683/59
Normen:
GG Art. 1, 2 ; MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 BGBl 1952 II 685, 953, 1954 II 14) Art. 8; StPO § 244 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 14, 358
Vorinstanzen:
LG München I,

BGH - Urteil vom 14.06.1960 (1 StR 683/59) - DRsp Nr. 1994/6403

BGH, Urteil vom 14.06.1960 - Aktenzeichen 1 StR 683/59

DRsp Nr. 1994/6403

»Es ist ohne Zustimmung des Angeklagten unzulässig, in Strafverfahren gegen ihn eine Tonbandaufnahme als Beweismittel zu verwenden, die unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts heimlich über ein von ihm geführtes privates Gespräch vom Gesprächsteilnehmer hergestellt worden ist.«

Normenkette:

GG Art. 1, 2 ; MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 BGBl 1952 II 685, 953, 1954 II 14) Art. 8; StPO § 244 Abs. 2 ;

Gründe:

Im Eröffnungsbeschluß wird dem Angeklagten zur Last gelegt, sich der versuchten Anstiftung zum Meineid (§ 49a Abs. 1 StGB) und des Parteiverrats (§ 356 StGB) schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat ihn von der Anklage freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Revision seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrüge.