BGH - Urteil vom 14.07.1992 (5 StR 231/92) - DRsp Nr. 1994/3875
BGH, Urteil vom 14.07.1992 - Aktenzeichen 5 StR 231/92
DRsp Nr. 1994/3875
Hilfstatsachen darf der Tatrichter als bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs. 3 S. 2 StPO ansehen, wenn sie selbst für den Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nur mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse zulassen, und das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung nachvollziehbar darlegt, warum es den möglichen Schluß nicht ziehen will.