BGH - Urteil vom 14.09.1965
5 StR 307/65
Normen:
StPO § 136 a;
Fundstellen:
BGHSt 20, 268
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

BGH - Urteil vom 14.09.1965 (5 StR 307/65) - DRsp Nr. 1994/6091

BGH, Urteil vom 14.09.1965 - Aktenzeichen 5 StR 307/65

DRsp Nr. 1994/6091

»Zum Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils durch den vernehmenden Staatsanwalt.«

Normenkette:

StPO § 136 a;

Gründe:

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten L. und W. (L. als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher) wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu Zuchthausstrafen verurteilt.

Beide Angeklagte wenden sich mit ihren Revisionen u.a. gegen die Verwertung der von ihnen im Ermittlungsverfahren abgelegten Geständnisse, da diese unter Verletzung des § 136a StPO zustande gekommen seien. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

1. Zur Revision des Angeklagten W.

Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt S., gab in der Hauptverhandlung über die Entstehung des Teilgeständnisses vom 26. Juni 1963 folgende Erklärung ab: