BGH - Urteil vom 15.01.1952
1 StR 341/51
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BGHSt 2, 99
NJW 1952, 356

BGH - Urteil vom 15.01.1952 (1 StR 341/51) - DRsp Nr. 1996/15595

BGH, Urteil vom 15.01.1952 - Aktenzeichen 1 StR 341/51

DRsp Nr. 1996/15595

a. Dem Zweck des § 252 StPO wird nur eine Auslegung gerecht, die in dieser Vorschrift nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern auch ein Verwertungsverbot früherer Aussagen sieht; denn der mir dem Zeugnisverweigerungsrecht verfolgte Zweck des Gesetzes wird nicht erreicht, wenn die frühere Aussage zwar nicht verlesen, aber dadurch zur Gundlage der richterlichen Überzeugungsbildung gemacht werden dürfte, daß in einer dem Grundgedanken des Zeugnisverweigerungsrecht widerstrebenden Weise über ihren Inhalt durch Vernehmung der Verhörsperson Beweis erhoben würde.