BGH - Urteil vom 15.05.1997
4 StR 89/97
Normen:
StGB § 43a; StPO § 331, § 358 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 8
DRsp IV(460)179
JR 1998, 114
NJW 1997, 2335
Rpfleger 1997, 450
StV 1997, 465
wistra 1997, 261
Vorinstanzen:
LG Stralsund,

BGH - Urteil vom 15.05.1997 (4 StR 89/97) - DRsp Nr. 1997/5147

BGH, Urteil vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 4 StR 89/97

DRsp Nr. 1997/5147

»Die Erhöhung einer Freiheitsstrafe unter gleichzeitigem Wegfall einer Vermögensstrafe verstößt gegen das Verschlechterungsverbot.«

Normenkette:

StGB § 43a; StPO § 331, § 358 ;

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 18. Juli 1995 wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und außerdem auf eine Vermögensstrafe in Höhe von 30.000 DM, ersatzweise sechs Monate Freiheitsstrafe, erkannt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat unter Verwerfung der weiter gehenden Revision durch Beschluß vom 18. April 1996 das Urteil im Schuldspruch geändert sowie die von der Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen, den Gesamtstrafenausspruch und den Ausspruch über die Vermögensstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt; eine Vermögensstrafe hat es nicht mehr verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.