BGH - Urteil vom 15.09.1998
5 StR 145/98
Normen:
StPO § 244, § 344 ;
Fundstellen:
NStZ 1999, 45
StV 1998, 635
Vorinstanzen:
LG Cottbus,

BGH - Urteil vom 15.09.1998 (5 StR 145/98) - DRsp Nr. 1998/19690

BGH, Urteil vom 15.09.1998 - Aktenzeichen 5 StR 145/98

DRsp Nr. 1998/19690

In einer Aufklärungsrüge müssen eine bestimmte Beweistatsache, ein bestimmtes Beweismittel sowie Umstände dafür vorgetragen werden, warum sich die unterlassene Beweiserhebung dem Tatrichter aufgedrängt haben mußte.

Normenkette:

StPO § 244, § 344 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten zunächst wegen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener in 239 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes sowie in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß vom 17. Juni 1997 dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen 237 Straftaten zum Nachteil der M H verurteilt worden war. Der Senat hat ferner bezüglich der beiden Fälle betreffend K H in einem Fall den Schuldspruch geändert und die Einzelstrafe aufgehoben und im anderen Fall die Revision verworfen. Dies hat zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und im Ergebnis zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts geführt.