BGH - Urteil vom 15.12.1988 (4 StR 535/88) - DRsp Nr. 1996/5153
BGH, Urteil vom 15.12.1988 - Aktenzeichen 4 StR 535/88
DRsp Nr. 1996/5153
»Bei einer ungewöhnlichen Tatausführung oder bei Anzeichen für Triebanomalien ist es zur Prüfung der Schuldfähigkeit in der Regel geboten, einen Sachverständigen zur Würdigung des Täterverhaltens aus psychiatrischer Sicht zu veranlassen.«