BGH - Urteil vom 15.12.1999
2 StR 365/99
Fundstellen:
NStZ 2000, 307
Vorinstanzen:
LG Meiningen,

BGH - Urteil vom 15.12.1999 (2 StR 365/99) - DRsp Nr. 2000/1973

BGH, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen 2 StR 365/99

DRsp Nr. 2000/1973

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verbreitung pornographischer Schriften zu Geldstrafen von fünfzig Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt und das sichergestellte Druckwerk "A." eingezogen. Vom Vorwurf, sich durch den Vertrieb weiterer Schriften wegen Verbreitung von Gewaltdarstellungen und Gewaltpornographie (§§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht zu haben, hat es die Angeklagten freigesprochen. Mit ihrer auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Teilfreispruch und beanstandet den Schuld- und Strafausspruch des Urteils insoweit, als die Angeklagten nicht auch wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilt worden sind. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

I. 1. Zur Verurteilung hat das Landgericht die folgenden Feststellungen getroffen:

Die drei Angeklagten betreiben als gleichberechtigte Geschäftsführer das in S. ansässige Verlagsunternehmen "E.", welches Comic-Literatur verlegt. Daneben befaßt sich das Unternehmen mit der Auslieferung nicht selbst verlegter Druckwerke aller Art, die in Räumen des Verlags gelagert und jeweils auf Anweisung einer Vertriebsgesellschaft in Frankfurt am Main an einzelne Buchhandlungen verschickt werden.