BGH - Urteil vom 16.01.1985 (2 StR 771/84) - DRsp Nr. 1996/4878
BGH, Urteil vom 16.01.1985 - Aktenzeichen 2 StR 771/84
DRsp Nr. 1996/4878
1. Sind mehrere Verteidiger am Verfahren beteiligt, so muß unter den in § 218 S. 1 StPO genannten Voraussetzungen jeder von ihnen geladen werden.2.Die Ladung des Verteidigers ist auch dann nicht entbehrlich, wenn er infolge von Akteneinsicht Kenntnis von dem Termin hat, ohne geladen worden zu sein.3. Ist der Verteidiger nicht geladen worden, so ist die Hauptverhandlung auszusetzen, auch wenn er erschienen ist.