BGH - Urteil vom 16.02.1995
4 StR 733/94
Normen:
StPO § 96 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 96 Sperrerklärung 2
BGHSt 41, 36
MDR 1995, 733
NJW 1995, 2569
NStZ 1995, 604
NStZ 1996, 287
StV 1995, 225

BGH - Urteil vom 16.02.1995 (4 StR 733/94) - DRsp Nr. 1995/5408

BGH, Urteil vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 4 StR 733/94

DRsp Nr. 1995/5408

»Über die Abgabe einer Sperrerklärung entsprechend § 96 StPO zur Identität eines von der Polizei zur Aufklärung begangener Straftaten eingesetzten Verdeckten Ermittlers oder eines von ihr eingesetzten V-Mannes hat nicht (auch) der Justiz-, sondern (nur) der Innenminister zu entscheiden.«

Normenkette:

StPO § 96 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit der auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.