Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich seine Revision, mit welcher er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Besonderer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Landgericht habe einen Teil der dem Angeklagten angelasteten Tat, von dessen Verfolgung es gemäß § 154a Abs. 2 StPO abgesehen hatte, gegen den Angeklagten - im Rahmen der Beweiswürdigung - verwertet, ohne diesen Sachverhalt wieder in das Verfahren einzubeziehen.
Diesen Umstand rügt die Revision mit Recht; es kann aber ausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil auf diesem Fehler beruht.
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