BGH - Urteil vom 16.03.1983
2 StR 826/82
Normen:
StPO § 154a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 31, 302
EzSt StPO § 154a Nr. 1
JR 1984, 170
LM StPO § 154a Nr. 7
MDR 1983, 595
NJW 1983, 1504
NStZ 1983, 421
StV 1983, 184
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,

BGH - Urteil vom 16.03.1983 (2 StR 826/82) - DRsp Nr. 1994/4724

BGH, Urteil vom 16.03.1983 - Aktenzeichen 2 StR 826/82

DRsp Nr. 1994/4724

»Hat das Gericht das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt, dann darf es die ausgeschiedenen Teile der Tat ohne erneute förmliche Einbeziehung in das Verfahren nur dann im Rahmen der Beweiswürdigung gegen den Angeklagten verwerten, wenn es ihn vorher ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.«

Normenkette:

StPO § 154a Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Hiergegen wendet sich seine Revision, mit welcher er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Besonderer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Landgericht habe einen Teil der dem Angeklagten angelasteten Tat, von dessen Verfolgung es gemäß § 154a Abs. 2 StPO abgesehen hatte, gegen den Angeklagten - im Rahmen der Beweiswürdigung - verwertet, ohne diesen Sachverhalt wieder in das Verfahren einzubeziehen.

Diesen Umstand rügt die Revision mit Recht; es kann aber ausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil auf diesem Fehler beruht.